Satzung des Diakonievereins Pöhl e. V.



Präambel
Der Verein arbeitet im Sinne evangelischer Diakonie und ist damit Wesens- und Lebensäußerung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Evangelische Diakonie ist Zeugnis durch Wort und Tag von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus. Sie ist um das Wohl und das heil der Menschen bemüht, insbesondere dort, wo Menschen in Not- und Konfliktsituationen geraten sind. Sie gewährt Hilfe und Beratung und richtet ihr Mühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern.

Der Verein ist seinem ihm von der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens erteilten Auftrag verpflichtet.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1)  Der Verein führt den Namen „Diakonieverein Pöhl e.V.“, gegründet am
        01.02.1991.
      
(2)  Der Sitz des Vereins ist Christgrün in der Gemeinde Pöhl / Vogtland und ist in das Vereinsregister beim    
        Amtsgericht Chemnitz unter VR.-Nr. 60306 eingetragen.
      
(3)  Der Verein führt als Zeichen das „Kronenkreuz“.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
(1)  Der „Diakonieverein Pöhl e.V.“ gehört dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. an.        
       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
       Sinne des Dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      
(2)  Zweck der Körperschaft sind die Altenhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreuung und Pflege von alten, kranken oder
       behinderten Menschen sowie Beratung und Vermittlung von Hilfen.
      
(3)  Der Diakonieverein Pöhl e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
       Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
       erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Einnahmen werden zur weiteren Entwicklung
       des Satzungszieles eingesetzt und dürfen nicht unter den Vereinsmitgliedern aufgeteilt und ausgezahlt
       werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig
       hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Finanzierung und Vermögensverwaltung
(1)  Der Verein finanziert sich durch die Abrechnung gegenüber Leistungsempfängern, den Pflege- und
        Krankenkassen, den Sozialhilfeträgern, durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel der öffentlichen Hand
        sowie durch Spenden und Zuwendungen von Sponsoren.
      
(2)  Die Vermögensverwaltung obliegt dem hauptamtlichen Vorstand, dieser ist dem Verwaltungsrat
        rechenschaftspflichtig.
      

§4 Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des      
       Vereins anerkennen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

(2)  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(3)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Gründe für die
        Ablehnung des Aufnahmegesuchs werden nicht angegeben.

(4)  Die Mitgliedschaft endet:
        a) durch Austritt
        b) durch Ausschluss
        c) durch Tod des Mitgliedes

(5)  Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist mit
        einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt kann aus wichtigem Grund
        auch eine Einhaltung der Frist erklärt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen
        vorliegen, aufgrund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
        Abwägung der Interessen des Mitglieds und des Vereins die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zum
        Ablauf der Austrittsfrist nicht zugemutet werden kann. §626 Abs. 1 BGB findet insoweit entsprechend
        Anwendung.

(6)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
        nachgekommen ist, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt oder das Ansehen des Vereines
        durch den Verbleib des Mitglieds geschädigt wird. Ein Ausschluss kann insbesondere auch dann erfolgen,
        wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Verzug ist und die Zahlung des Beitrages mehr
        als zweimal angemahnt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat.

(7)  Im Falle es Todes eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Todeseintritts.

(8)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen gleichzeitig alle Rechte und Pflichten gegenüber dem
        Verein.

(9)  Mitglieder sind verpflichtet einen Mindestjahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung
        festgesetzt wird. Die Mitglieder sind ferner gehalten, die Belange des Vereins nach Kräften zu fördern
        und für seine Ziele einzutreten.

(10) Mitglieder haben Antrags- Beratungs- und Stimmrecht.


§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
        a) Die Mitgliederversammlung
        b) Der Verwaltungsrat
        c) Der Vorstand


§6 Die Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „Diakonieverein Pöhl e.V.“. Sie tritt aller zwei
        Jahre als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen und wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates
        einberufen und geleitet. Die Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung beträgt mindestens 2 Wochen.

(2)  Bei berechtigtem Interesse des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen    
        werden. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder unter
        Angabe von Gründen dies beim Verwaltungsrat, bzw. Vorstand schriftlich beantragen.

(3)  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme
        (Bevollmächtigung) ist nicht möglich. Juristische Personen werden durch einen jeweils in die
        Mitgliederversammlung entsandten und schriftlich bestimmten Bevollmächtigten vertreten, der Mitglied
        des leitenden Organs der bevollmächtigenden Körperschaft sein muss.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist
        insbesondere zuständig für:
        a) die Entgegennahme des Jahresberichtes
        b) Bestätigung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes
        c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates §7 Abs. 1
        d) die Feststellung des Haushaltplanes
        e) Bestellung des Rechnungsprüfers
        f) die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Anhörung des Rechnungsprüfers
        g) Festlegung des Mindestmitgliedsbeitrages
        h) die Beratung ordnungsgemäß gestellter Anträge an die Mitgliederversammlung
        i) Satzungsänderungen
        j) die Auflösung des Vereins  

(5)  Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle
        zur Weiterleitung an den Verwaltungsrat schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge
        werden nicht berücksichtigt.
        Ausgenommen hiervon sind lediglich Anträge, die
        a) die Leistung der Versammlung
        b) die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung betreffen

(6)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind
        nur anwesende Vereinsmitglieder, Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmenthaltungen werden nicht
        mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)  Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
        Stimmberechtigten.

(8)  Wahlen haben, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen oder wenn nur 1 Mitglied es verlangt,
        schriftlich zu erfolgen.

(9)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen
        Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie
        das jeweilige Abstimmungsergebnis anzugeben.


§7 Verwaltungsrat
(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus 3 Mitgliedern und bis zu zwei Beisitzern, die nicht in einem Dienst- oder
        Arbeitsverhältnis zum Verein stehen dürfen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die
        Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Einer der Verwaltungsratsmitglieder sollte
        ein Gemeindepfarrer sein.
(2)  An den Verwaltungsratssitzungen nehmen nicht stimmberechtigt teil:
        * der Vorstand des Diakonieverein Pöhl e.V.
        * die Pflegedienstleitung
        * ggf. Leiter sämtlicher im Verein tätiger Einrichtungen
        * bis zu vier Mitglieder, die vom Verwaltungsrat berufen werden können

(3)  Der Verwaltungsrat wählt in einer konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den
        stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.

(4)  Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
        Bis zur Neuwahl bleibt der alte Verwaltungsrat im Amt. Die Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder
        ist zulässig.

(5)  Für den Fall, dass ein zu wählendes Mitglied aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, wählt die Mitglieder-        
        versammlung auf ihrer nächstfolgenden Sitzung nach. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Verwaltungs-    
        rates in ein Dienst. Oder Arbeitsverhältnis beim Verein eintritt.

(6)  Die zu wählenden und zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen persönlich und fachlich bereit
        und fähig sein, ihre Tätigkeit im Sinne evangelischer Diakonie sowie im Sinne unternehmerischer
        Erfordernisse wahrzunehmen und die Arbeit des Vereins zu unterstützen.

(7) Sitzungen des Verwaltungsrates werden durch den Vorsitzenden einberufen und sind zu protokollieren.
        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§8 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)  Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Er ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der satzungs-
        mäßigen und gesetzlichen Vorgaben weisungsberechtigt.

(2)  Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ab. Er
        ist für die Vornahme arbeitsrechtlicher Regelungen gegenüber dem Vorstand zuständig. Die Einzelheiten
        werden im mit dem Vorstand zu schließenden Anstellungsvertrag geregelt.

(3)  Dem Verwaltungsrat obliegt es, alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
        anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, zu beraten, zu beschließen und zu beaufsichtigen, insbesondere:
        a) über die diakonische Legitimität aller Dienste zu wachen
        b) den vom Vorstand aufzustellenden Haushalts- Investitions- und Stellenplan für das Geschäftsjahr zu    
            prüfen und zu beschließen
        c) nach Abschluss des Geschäftsjahres die vom Vorstand aufzustellende und geprüfte Bilanz zu
            begutachten und richtig zu sprechen
        d) die Vorstandsberichte entgegen zu nehmen
        e) über Ankauf, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehn und die
            Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten zu beschließen.
        f) über die Übernahme oder Übertragung von diakonischen Einrichtungen zu beschließen
        g) über Aufgabenerweiterungen bzw. -beschränkungen und über die Beteiligung an anderen oder die
            Gründung neuer Körperschaften
        h) die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand zu beschließen und in Kraft zu setzen
        i) über die Einstellung leitender Mitarbeiter zu beschließen
        j) Mitglieder des Vereins auszuschließen

(4)  Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und das
        Verfahren für deren Arbeitsweise bestimmen.


§9 Vorstand
(1)  Der Vorstand ist hauptamtlich und entgeltlich beim Verein angestellt und besteht aus einem Mitglied. Der
        Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter.

(2)  Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Der Abschluss des Dienstvertrages erfolgt
        durch den Verwaltungsrat.

(3)  Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich
        zulässig.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes sollten einer christlichen Kirche angehören.


§10 Aufgaben des Vorstandes
(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins in allen Angelegenheiten gemäß der
        Satzungsbestimmungen, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Er ist Vorstand im Sinne
        des §26 BGB. Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung von Mitarbeitern. Leitende Mitarbeiter
        werden auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch den Vorstand    
        eingestellt.

     Dem Vorstand obliegt weiterhin:
     * die Erhaltung des Vereinsvermögens
     * die ordnungsgemäße Buchführung
     * die Einhaltung und Überwachung des Haushaltplanes
     * die Überwachung der Liquidität
     * die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
     * die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmer und Dienstnehmer
     * die Gewinnung von ehrenamtlichen Mitgliedern zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins

(2)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann Dritte mit der    
        gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigen.

(3)  Der Vorstand hat insbesondere:
        a) den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan für das jeweilige Geschäftsjahr zeitnah zu erstellen
            und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.        
        b) nach Abschluss des Geschäftsjahres die Bilanz zu erstellen und bei der Rechnungsprüfung
            ordnungsgemäß mitzuwirken.
        c) Anträge und Angebote von Einrichtungen, die für den Verein als Träger in Frage kommen, zu prüfen,
            und dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen.
        d) Richtlinien und Dienstanweisungen für die Arbeit des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der
            Vereinsorgane zu erlassen.

(4)  Der Vorstand ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.
        Insbesondere ist er an die vom Verwaltungsrat bestätigten Haushalts-. Investitions- und Stellenpläne
        gebunden.

(5)  Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Er berichtet dem Verwaltungsrat
        insbesondere über:
        a) die laufenden Geschäfte, den Umsatz und die Lage des Vereins, sowie alle dienstlichen wesentlichen
            Angelegenheiten
        b) die Umsetzung der Finanz-, Investitions- und Stellenplanung
        c) die Erfüllung der diakonischen Aufgaben im Verein
        d) die Rentabilität des Vereins, vor allem die Rentabilität des Eigenkapitals
        e) Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität des Vereins von erheblicher Bedeutung sind


§11 Auflösung
(1)  Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-
        versammlung ein Beschluss gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn
        mind. 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 4/5 Mehrheit
        der Anwesenden beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins ist das Diakonische Werk der
        Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. zu informieren.

(2)  Kommt kein Auflösungsbeschluss zustande, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher
        Tagesordnung einberufen werden. Diese darf frühestens nach Ablauf von 4 Wochen stattfinden und kann
        mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins-
        vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenbezirk Vogtland mit
        der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der
        Abgabenordnung auf dem Gebiet der Armen-, Kranken- und Jungendfürsorge sowie der Kinderpflege zu
        verwenden.


§12 Schlussbestimmung
(1)  Alles, was nicht durch die Satzung geregelt ist, unterliegt der Entscheidung des Vorstandes unter
        Anwendung des BGB.

(2)  Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
        Satzung nicht berührt. Es ist zeitnah eine Satzungsänderung zu veranlassen.


§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.02.2023 beschlossen und tritt am 08.02.2023 in Kraft.
Sie löst alle vorhergehenden Satzungen ab.




Die verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Personen.